Allgemeine geschäftsbedingungen
Vermietung
Stand 20.10.2025
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die QDREI GmbH bietet unter anderem auf der Webseite www.qdrei-events.de die Anmietung von Waren (z. B. Stühle, Tische, Theken) sowie Veranstaltungsausstattung (z. B. Hussen für Stühle, Bänke und Tische) an. Vertragspartner ist die QDREI GmbH.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der QDREI GmbH mit ihren Kunden, welche mind. einen der angebotenen Mietgegenstände beziehen, unabhängig davon, ob sie online, schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die QDREI GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsschluss
2.1. Produktdarstellungen, Prospekte oder Online-Angebote der QDREI GmbH stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
2.2. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Kunde hat alle für die Durchführung erforderlichen Informationen (Ort, Zeit, Menge, etc.) spätestens 3 Kalendertage vor dem Leistungsdatum mitzuteilen.
2.3. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (per E-Mail oder Brief) der QDREI GmbH zustande.
2.4. Fixe Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Vertragsgegenstand ist die Vermietung der in Ziffer 1 genannten Gegenstände und die damit verbundenen Dienstleistungen.
3.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
4. Preise und Lieferung
4.1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
4.2. Nebenkosten (Transport, Aufbau, Reinigung, etc.) sind nicht im Preis enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.3. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei Anlieferung an eine Anschrift des Kunden trägt dieser die Kosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, bei Anlieferung oder Abholung anwesend zu sein oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
5. Zahlung
5.1. Mit Auftragsbestätigung ist der Betrag spätestens 2 Kalendertage vor Leistungsbeginn vollständig und ohne Abzug auf das Konto der QDREI GmbH zu überweisen.
5.2. Als Zahlungsarten gelten die mit dem Kunden individuell vereinbarten Zahlungsarten.
5.3. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto der QDREI GmbH gutgeschrieben ist.
6. Stornierungen
6.1. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen (per E-Mail ausreichend).
6.2. Es gelten folgende Stornierungsgebühren:
-
- 21–14 Tage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Preises
- 13–7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Preises
- 6–2 Tage vor Leistungsbeginn: 75 % des vereinbarten Preises
- weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % des vereinbarten Preises
6.3. Erfolgt keine rechtzeitige Stornierung, ist der volle Preis zu zahlen – auch dann, wenn die Leistung nicht in Anspruch genommen wird.
7. Rücktritt durch QDREI
Die QDREI GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
-
- die Leistungserbringung unmöglich wird (z. B. durch höhere Gewalt), oder
- der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet.
8. Pflichten und Haftung des Kunden
8.1. Der Kunde verpflichtet sich, Mietgegenstände pfleglich und bestimmungsgemäß zu verwenden.
8.2. Schäden, Verlust oder Beschädigungen sind der QDREI GmbH unverzüglich anzuzeigen.
8.3. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Nichtbeachtung von Bedienungshinweisen entstehen.
8.4. Mietgegenstände sind nach Ende der Mietzeit im gleichen Zustand zurückzugeben. Erfolgt eine Abholung durch die QDREI GmbH, hat der Kunde die Gegenstände abholbereit bereitzustellen.
8.5. Eine abschließende Zählung und Prüfung kann im Lager von der QDREI GmbH erfolgen.
9. Haftung von QDREI
9.1. Die QDREI GmbH haftet unbeschränkt nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die QDREI GmbH nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3. Eine Haftung für höhere Gewalt (z. B. Unwetter, behördliche Anordnungen, Streiks, technische Störungen) ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz
Die QDREI GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen (DSGVO, BDSG, TTDSG) und nur soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Webseite.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
11.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main.
11.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Eventlogistik und Lagerhaltung
Stand 01.04.2014
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich betätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerns.
2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst.
2.3 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
2.4 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen.
3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
3.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 lebende Tiere und/oder Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
4. Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
5. Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Nutzt er das Besichtigungsrecht nicht, verzichtet er auf Einwände gegen die Art der Unterbringung – sofern die Wahl des Lagerraums und die Lagerung selbst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters, in seiner Begleitung, das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
6. Lagerentgelt
6.1 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt nach Ablauf des auf den Rechnungen aufgedruckten Zahlungstermins ein. Bei weiteren schriftlichen Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Lagerhalter berechtigt, Mahnkosten zu berechnen.
7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagerentgeltes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag befugt. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
8. Pfandrecht des Lagerhalters
8.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
9. Haftung des Lagerhalters
9.1 Güterschäden
9.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt einer ordentlichen Einlagerung nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
9.1.2 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte, höchstens jedoch 200,– € je Europalette bezogen auf das Volumen des beschädigten Gegenstandes.
9.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
9.2 Andere als Güterschäden.
Für reine Vermögensschäden haftet der Lagerhalter nur, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Wird die Haftung bejaht, ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt der Einlagerung.
10. Ausschluss der Haftung
10.1 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden infolge höherer Gewalt, durch Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme sowie durch Kernenergie.
10.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige oder ätzende Stoffe, durch Öle, Fette, Tiere, sowie infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, rissig oder blind werden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
10.3 Der Lagerhalter haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist.
11. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.
12. Erlöschen der Ansprüche
12.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
12.1.1 offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Aushändigung des Lagergutes, in allen anderen Fällen am Tag nach der Aushändigung schriftlich zu rügen.
12.1.2 nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
12.1.3 andere als Güterschäden gemäß Ziffer 9.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
12.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 12.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
12.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Aushändigung des Lagergutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf 12.2 berufen.
13. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
14. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main.
14.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
14.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
